Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 38 Beendigung durch Kündigung

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/38#abs-1 (1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/38#abs-2 (2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden

1.
von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
2.
von der studierenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
§ 37 § 39